Artikel 3 VO (EU) 2025/2162
Akkreditierungsurkunden, die Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt werden
(1) Nationale Akkreditierungsstellen sorgen dafür, dass die Akkreditierungsurkunden, die sie Konformitätsbewertungsstellen ausstellen, zumindest folgende Angaben enthalten:
- a)
- eindeutiger Identitätscode der Akkreditierungsurkunde;
- b)
- Ausstellungsdatum der Akkreditierungsurkunde;
- c)
- Name und Land der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierungsurkunde ausstellt, gemäß der amtlichen nationalen Eintragung;
- d)
- Name und gegebenenfalls Registriernummer der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle gemäß der amtlichen nationalen Eintragung;
- e)
- Akkreditierungsbereich in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden qualifizierten Vertrauensdienste:
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Ausstellung qualifizierter Zertifikate für elektronische Signaturen,
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Ausstellung qualifizierter Zertifikate für elektronische Siegel,
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Ausstellung qualifizierter Zertifikate für die Website-Authentifizierung,
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qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen,
- —
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qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Siegel,
- —
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qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen,
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qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Siegel,
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Erstellung qualifizierter elektronischer Zeitstempel,
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Erbringung qualifizierter Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben,
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qualifizierter Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten,
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qualifizierter Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten,
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Erbringung qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste,
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Ausstellung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen,
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Aufzeichnung elektronischer Daten in einem elektronischen Journal;
- f)
- Kennung des Konformitätsbewertungssystems, für das die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert wurde, gegebenenfalls einschließlich der spezifischen Version;
- g)
- gegebenenfalls Angabe der Anwendung der Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich;
- h)
- gegebenenfalls Kennung des Dokuments, in dem Konzeption und Umsetzung der Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich dargelegt werden.
(2) Die nationalen Akkreditierungsstellen stellen sicher, dass der Beginn und gegebenenfalls das Ende der Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Konformitätsbewertung der in Absatz 1 Buchstabe e genannten qualifizierten Vertrauensdienste, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Daten für jeden qualifizierten Vertrauensdienst, in die Angaben zur Akkreditierung gemäß Artikel 20 Absatz 1b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgenommen werden.
(3) Die nationalen Akkreditierungsstellen stellen sicher, dass relevante Änderungen in Bezug auf die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen in der Akkreditierungsurkunde deutlich vermerkt werden.
(4) In der Akkreditierungsurkunde wird der Akkreditierungsbereich der Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 eindeutig beschrieben.
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