Artikel 4 VO (EU) 2025/2162

Überprüfung einer bestehenden Akkreditierung

(1) Der Systeminhaber führt Verfahren zur Verfolgung von Änderungen der in Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 3 genannten Normen oder eines ihm gehörenden Konformitätsbewertungssystems, auf dessen Grundlage eine Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 akkreditiert wurde, ein.

(2) Der Systeminhaber unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle zeitnah über die infolge der in Absatz 1 genannten Verfahren festgestellten Änderungen.

(3) Hat die nationale Akkreditierungsstelle bei den akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen keine Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich vorgenommen, so stellt die nationale Akkreditierungsstelle fest, ob die Änderungen infolge der in Absatz 1 genannten Verfahren wahrscheinlich die Fähigkeit akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen im Rahmen von Systemen, für die sie akkreditiert sind, wesentlich beeinträchtigen werden.

(4) Stellt die nationale Akkreditierungsstelle gemäß Absatz 3 fest, dass Änderungen die Fähigkeit der Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen beeinträchtigen, so fordert sie die Konformitätsbewertungsstelle auf, innerhalb einer angemessenen vorgeschriebenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Ist die Konformitätsbewertungsstelle nicht in der Lage oder nicht willens, die in Absatz 4 genannten Maßnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ergreifen, so widerruft die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung unverzüglich oder setzt diese aus.

(6) Stellt die nationale Akkreditierungsstelle gemäß Absatz 3 fest, dass Änderungen die Fähigkeit der Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen nicht beeinträchtigen, so kann sie gegebenenfalls die Geltungsdauer der Akkreditierung der bewerteten Konformitätsbewertungsstelle verlängern und ihren Akkreditierungsbereich ausweiten.

(7) Gegebenenfalls aktualisiert die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsurkunde zeitnah, um dem Ergebnis der Überprüfung der Akkreditierung gemäß diesem Artikel Rechnung zu tragen.

(8) Geht bei einer Konformitätsbewertungsstelle eine Aufforderung gemäß Absatz 4 ein, so unterrichtet sie alle qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, die sie zuvor im Rahmen des betreffenden Konformitätsbewertungssystems bewertet hatte, zeitnah über alle Auswirkungen, die die Überprüfung der Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle auf diese qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter haben könnte, auch in Bezug auf künftige Zertifizierungsentscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen dieses Systems.

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