Artikel 5 VO (EU) 2025/2162
Konformitätsbewertungsstellen
(1) Die Konformitätsbewertungsstellen stellen die von ihnen ausgestellten Konformitätszertifikate in einem öffentlichen Verzeichnis zur Verfügung, das von dieser Stelle zu diesem Zweck geführt wird.
(2) Bei einer Vergabe von Unteraufträgen im Zusammenhang mit der Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten durch die Konformitätsbewertungsstelle ist die Art der durchzuführenden Tätigkeit gebührend zu berücksichtigen. Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die in Anhang I festgelegten Normen bzw. Standards bei der an Unterauftragnehmer vergebenen spezifischen Tätigkeit einhält.
(3) Die Konformitätsbewertungsstellen stellen bei einer Zertifizierungsentscheidung sicher, dass der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, den die Entscheidung betrifft, den Aufsichtsstellen die vollständigen Konformitätsbewertungsberichte über diese Entscheidung vorlegen kann.
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