Artikel 6 VO (EU) 2025/2162
Konformitätsbewertungssysteme
(1) In jedem Konformitätsbewertungssystem wird ein Systeminhaber angegeben.
(2) Ein Konformitätsbewertungssystem muss dem System des Typs 6 gemäß der Norm EN ISO/IEC 17067:2013 und den Anforderungen dieses Artikels entsprechen.
(3) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme soweit zutreffend zumindest die Normen gemäß Anhang II umfassen, indem sie das Jahr und die Versionsnummer dieser Normen angeben.
(4) Die Systeminhaber stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich erfolgt ist, dies im Konformitätsbewertungssystem angegeben wird.
(5) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme zumindest für Folgendes Prozesse und Verfahren festlegen:
- a)
- Entgegennahme und Bearbeitung von an den Systeminhaber gerichteten Beschwerden über die Umsetzung des Konformitätsbewertungssystems;
- b)
- Meldungen der Konformitätsbewertungsstelle an die gemäß Artikel 46b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannte Aufsichtsstelle in Bezug auf die Ausstellung von Konformitätszertifikaten und etwaige Änderungen daran;
- c)
- gegebenenfalls Vergabe von Unteraufträgen für die Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten durch die Konformitätsbewertungsstelle;
- d)
- Durchführung jährlicher Überwachungstätigkeiten auf der Grundlage der geltenden Anforderungen von Abschnitt 7.9 der Norm ISO/IEC 17065:2012;
- e)
- Verwaltung aller Änderungen, die sich auf den Betrieb qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter oder der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste auswirken, und deren Meldung an die Konformitätsbewertungsstelle und die zuständige Aufsichtsstelle durch den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter;
- f)
- Überprüfung der Nachweise, dass die Konformitätsbewertungsstelle
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über ausreichendes Fachwissen und ausreichende Sachkenntnis in Bezug auf die Anwendung bestimmter Normen im Zusammenhang mit dem von dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter erbrachten qualifizierten Vertrauensdienst gemäß Absatz 3 verfügt;
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über professionelle Erfahrung in der Konformitätsbewertung aus mindestens drei Bewertungen von Vertrauensdiensteanbietern oder drei Bewertungen von Informationssicherheitsmanagementsystemen verfügt und
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sicherstellen kann, dass ein Team aus mindestens zwei qualifizierten Personen zur Verfügung steht, die über die für die Durchführung einer solchen Konformitätsbewertung erforderliche Sachkenntnis verfügen.
(6) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter dazu verpflichten, Prozesse, Verfahren und Arbeitsanweisungen festzulegen, damit die Konformitätsbewertungsstelle mindestens einen Monat, bevor die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter wesentliche Änderungen bei der Erbringung der im Rahmen dieses Systems zertifizierten qualifizierten Vertrauensdienste vornehmen, und mindestens drei Monate, bevor sie die Erbringung der Dienste ganz oder teilweise einstellen wollen, hiervon benachrichtigt werden.
(7) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme keine positiven Zertifizierungsentscheidungen oder keine Ausstellung von Konformitätszertifikaten zulassen, wenn bei der Konformitätsbewertung eine Nichtkonformität der bewerteten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgestellt wird.
(8) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme das Verfahren für die Bescheinigung eines Konformitätszertifikats festlegen. Sie schreiben insbesondere vor, dass die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die zuständige Aufsichtsstelle unverzüglich über jede Änderung eines Konformitätszertifikats unterrichten müssen. Sie schreiben ferner vor, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter die betreffenden qualifizierten Vertrauensdienste nicht erbringen oder dafür werben dürfen, bis die zuständige Aufsichtsstelle den Qualifikationsstatus erneut bestätigt hat. Dieses Verfahren muss den Anforderungen in Abschnitt 7.11 der Norm ISO/IEC 17065:2012 entsprechen.
(9) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme festlegen, dass der Konformitätsbewertungsprozess über eine ausreichende Anzahl von Personentagen durchzuführen ist, und dass für die Konformitätsbewertung je nach deren Umfang und Komplexität ausreichende Ressourcen und Zeit zur Verfügung gestellt werden.
(10) Die Systeminhaber stellen eine Zusammenfassung des Konformitätsbewertungssystems öffentlich zum Herunterladen bereit. Die Zusammenfassung enthält eine Beschreibung der Vorschriften und Verfahren, die zur Bewertung der Konformität qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 befolgt werden.
(11) Die Systeminhaber stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungssysteme verlangen, dass für jeden bewerteten qualifizierten Vertrauensdienst jährlich mindestens eine Überwachungskonformitätsbewertung durchgeführt wird.
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