Artikel 8 VO (EU) 2025/2162

Akkreditierungsinformationen

(1) Alle Interessenten können für jede Art von qualifiziertem Vertrauensdienst, für deren Bewertung die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert ist oder war, unentgeltlich aktuelle und frühere Informationen über den Umfang, den Beginn und gegebenenfalls das Ende der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen anfordern. Diese Informationen werden von den nationalen Akkreditierungsstellen zur Verfügung gestellt.

(2) Aktuelle und frühere Informationen gemäß Absatz 1 sollten für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren nach der Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle zur Verfügung stehen.

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