Artikel 14 VO (EU) 2025/219
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestandscodes und Codes für die Fischereiaufwandsgruppen.
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