Artikel 15 VO (EU) 2025/219
Europäischer Seehecht und Rosa Geißelgarnele
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius) und Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien dienen.
(2) Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände im Rahmen dieses Artikels befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang VI festgesetzt.
(3) Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Europäischen Seehecht (ausgedrückt in der Anzahl von Fangtagen) für Schiffe, die Europäischen Seehecht mit Grundscherbrettnetzen (OTB) befischen, ist in Anhang VI festgesetzt.
(4) Die Höchstfangmengen für Rosa Geißelgarnele dürfen die in Anhang VI festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
(5) Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
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