Artikel 4 VO (EU) 2025/219

Europäischer Aal

(1) Dieser Artikel gilt für die geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27, Brackgewässer und Süßgewässer. Zu den Brackgewässern gehören Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.

(2) Die Beteiligung an gewerblicher Fischerei, bei der Europäischer Aal (Anguilla anguilla) mit einer Gesamtlänge von mehr als 12 cm entweder als Zielart befischt oder als Beifang gefangen wird, ist im Jahr 2025 für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten untersagt. Zu diesem Zweck legt jeder betreffende Mitgliedstaat eine oder mehrere Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen:

a)
Gegebenenfalls können innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen,
b)
die Schonzeiten erstrecken sich entweder auf mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate oder auf insgesamt sechs Monate nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Absatz 3, und
c)
die Schonzeiten müssen mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates(*), mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang stehen.

(3) Die Schonzeit umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2025 und einen weiteren dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. November 2025, der von dem betreffenden Mitgliedstaat jeweils festgelegt wird.

(4) Die gewerbliche Fischerei auf Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm wird jährlich für einen Zeitraum von zwei Monaten erlaubt, und diese Fischereitätigkeiten sollten von einer benannten wissenschaftlichen Einrichtung überwacht werden, die die Datenerhebung und -analysen beaufsichtigt.

(5) Die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstzahl passiver Fanggeräte, die für die gewerbliche Befischung von Europäischem Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm erlaubt sind, dürfen die in Anhang I festgelegten Werte nicht überschreiten.

(6) Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.

(7) Jeder betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über

a)
die von ihm gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Schonzeiten bis zum 1. März 2025,
b)
die nationalen Maßnahmen bezüglich der von ihm gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Schonzeiten binnen zwei Wochen nach ihrer Annahme und
c)
den Zeitraum, in dem gemäß Absatz 4 Europäischer Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm befischt werden darf, bis zum 1. März 2025.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1100/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.