Artikel 5 VO (EU) 2025/219

Rote Koralle

(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die der Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) im Mittelmeer dienen.

(2) Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Erntetätigkeiten der Union geernteten Bestände Roter Koralle den in Anhang II festgesetzten Umfang nicht überschreiten.

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