Artikel 15 VO (EU) 2025/2196
Vorschriften für das Aussetzen und die Markierung von Leinen
(1) Die Leinen, die die Bojen mit dem passiven Fanggerät verbinden, sind aus versenkbarem Material oder werden so mit Gewichten unter Wasser gehalten, dass kein Teil der Leine die Wasseroberfläche erreicht.
(2) Die Leinen, die die Endbojen mit den einzelnen Fanggeräten verbinden, werden an den Enden dieser Geräte befestigt.
(3) Die Leinen, die die Bojen mit dem passiven Fanggerät verbinden, werden gemäß Artikel 13 mit einer Plakette versehen, die die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Angaben enthält.
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