Artikel 14 VO (EU) 2025/2196

Vorschriften für die Markierung von Bojen

(1) Der Kapitän eines Fangschiffes der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass gegebenenfalls an jedem zum Fang eingesetzten passiven Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen nach den Vorschriften in Anhang V befestigt sind und nach den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gesetzt werden.

(2) Auf jeder End- und Zwischenboje sind die Kennbuchstaben und -ziffer(n) vom Rumpf des Fangschiffes der Union, zu dem sie gehören oder von dem sie gesetzt werden, gemäß den folgenden Bedingungen angebracht:

a)
die Buchstaben und Ziffer(n) sind so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche angebracht, damit sie deutlich sichtbar sind, und
b)
ihre Farbe hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auf dem sie erscheinen.

(3) Die auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben und Ziffer(n) werden nicht entfernt, geändert oder unlesbar gemacht.

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