Artikel 13 VO (EU) 2025/2196

Vorschriften für Plaketten zur Markierung von Fanggerät

(1) Plaketten zur Markierung von Fanggerät müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
sie bestehen aus haltbarem Material,
b)
sie sind sicher am Fanggerät befestigt,
c)
sie sind deutlich lesbar und identifizierbar und
d)
sie können nicht entfernt werden und sind nicht ausgelöscht, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.

(2) In den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit können Küstenmitgliedstaaten die Markierung von Fanggerät mit Plaketten genehmigen, die mit elektronischen Geräten oder anderen gleichwertigen Mitteln gelesen werden können, sofern ihre zuständigen Behörden über die zum Lesen und zur Identifizierung dieser Plaketten erforderlichen Instrumente und Technologien verfügen und die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind.

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