Artikel 12 VO (EU) 2025/2196

Vorschriften für die Markierung von passivem Fanggerät

(1) Der Kapitän eines Fangschiffes der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jedes an Bord mitgeführte oder für den Fang eingesetzte passive Fanggerät nach den Bestimmungen dieses Artikels deutlich markiert und identifizierbar ist.

(2) Alle für den Fischfang eingesetzten passiven Fanggeräte tragen dauerhaft die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die auf dem Rumpf des Fangschiffes gezeigt werden, zu dem sie gehören:

a)
bei Netzen auf einer Plakette, die an der ersten oberen Reihe befestigt ist, und am Grundtau,
b)
bei Leinen auf einer Plakette auf der Hauptleine und auf jedem Schwimmkörper,
c)
bei Fischfallen auf einer an der Falle selbst und dem/den Seil(en) befestigten Plakette, und insbesondere bei Korbreusen, auf einer Plakette, die am Grundtau und an jeder Korbreuse befestigt ist, und
d)
bei passivem Fanggerät mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile, auf Plaketten, die gemäß den Buchstaben a, b und c in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Seemeile befestigt sind, sodass kein Teil des passiven Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert bleibt.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann ein Flaggenmitgliedstaat für Fangschiffe mit einer Länge über alles von bis zu 15 m, die ausschließlich in den Gewässern dieses Flaggenmitgliedstaats fischen und innerhalb von vier Seemeilen von der Basislinie, von der aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, tätig sind, ein alternatives Markierungssystem zur Identifizierung des betreffenden Fangschiffes einführen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.