Artikel 11 VO (EU) 2025/2196

Vorschriften für die Markierung von Schleppnetzen

Der Kapitän eines Fangschiffes der Union oder sein Vertreter stellt sicher, dass jedes an Bord mitgeführte oder für Fangeinsätze verwendete Schleppnetz, einschließlich Schleppnetzausrüstung, an allen folgenden Teilen deutlich die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern dieses Fangschiffes trägt:

a)
der Baum jeder Baumkurre, sofern vorhanden;
b)
das Scherbrett, sofern vorhanden;
c)
jede Laschverstärkung des oberen Teils des Steerts.

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