Artikel 10 VO (EU) 2025/2196
Allgemeine Vorschriften für die Markierung von Schleppnetzen, passiven Fanggeräten, Markierungsbojen und Leinen
(1) Die Bestimmungen der Artikel 10 bis 13 über die Markierung von Fanggeräten gelten für Fanggeräte, die von Fangschiffen der Union in allen Unionsgewässern eingesetzt werden.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 14 bis 18 über Markierungsbojen und Leinen gelten für Fangschiffe der Union, die in Gewässern außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie im Küstenmeer des Mitgliedstaats, Fischfang betreiben. Sofern in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, können die Küstenmitgliedstaaten die einschlägigen Anforderungen auf Gewässer innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie in ihrem Küstenmeer ausdehnen.
(3) Sofern in den Rechtsvorschriften der Union nichts anderes bestimmt ist, ist es verboten,
- a)
- Fischereitätigkeiten mit passivem Fanggerät, Markierungsbojen oder Schleppnetzen auszuüben, die nicht gemäß den Artikeln 11 bis 18 markiert und identifizierbar sind, und
- b)
- Folgendes an Bord mitzuführen:
- i)
- Schleppnetze, die die Bedingungen des Artikels 11 nicht erfüllen,
- ii)
- passives Fanggerät, das die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 2 nicht erfüllt, und
- iii)
- Bojen und Leinen, die die Bojen mit dem passiven Fanggerät verbinden, die nicht gemäß Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 3 markiert sind.
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