Artikel 9 VO (EU) 2025/2196

Bedingungen für die Markierung von Hilfsbooten und FAD

(1) Etwaige Hilfsboote oder FAD, die an Bord von Fangschiffen der Union mitgeführt werden, werden markiert mit:

a)
den äußeren Kennbuchstaben und -ziffern der Fangschiffe der Union, die sie verwenden, oder mit einer anderen Kennung, die nach den geltenden Vorschriften der zuständigen regionalen Fischereiorganisation (RFO) erforderlich ist, und
b)
einer eindeutigen Kennnummer, wenn vorhanden.

(2) Es ist verboten, Fischereitätigkeiten mit Hilfsbooten oder FAD durchzuführen, die nicht gemäß Absatz 1 markiert und identifizierbar sind.

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