Artikel 9 VO (EU) 2025/2196
Bedingungen für die Markierung von Hilfsbooten und FAD
(1) Etwaige Hilfsboote oder FAD, die an Bord von Fangschiffen der Union mitgeführt werden, werden markiert mit:
- a)
- den äußeren Kennbuchstaben und -ziffern der Fangschiffe der Union, die sie verwenden, oder mit einer anderen Kennung, die nach den geltenden Vorschriften der zuständigen regionalen Fischereiorganisation (RFO) erforderlich ist, und
- b)
- einer eindeutigen Kennnummer, wenn vorhanden.
(2) Es ist verboten, Fischereitätigkeiten mit Hilfsbooten oder FAD durchzuführen, die nicht gemäß Absatz 1 markiert und identifizierbar sind.
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