Artikel 8 VO (EU) 2025/2196

An Bord von Fischereifahrzeugen der Union mitzuführende Unterlagen zur Schiffsidentifizierung

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union führt an Bord Unterlagen mit oder hat digitalen Zugang zu Unterlagen, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff registriert ist, ausgestellt wurden und aus denen mindestens folgende Merkmale des Fischereifahrzeugs hervorgehen:

a)
gegebenenfalls der Name des Fischereifahrzeugs;
b)
der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist;
c)
die Nummer im gemeinsamen Flottenregister (CFR) oder, falls nicht zutreffend, die IMO-Nummer oder eine andere eindeutige Schiffskennung des Fischereifahrzeugs;
d)
gegebenenfalls das IRCS;
e)
Name und Anschrift des (der) Eigner(s) und, soweit zutreffend, des (der) Charterer(s);
f)
die Länge über alles in Metern, Maschinenleistung in kW, Bruttoraumzahl in BRZ und, für Fischereifahrzeuge der Union, die nach dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden, das Datum der Indienststellung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(2) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mindestens 17 m, die über mindestens einen Fischladeraum verfügen, führen an Bord genaue Zeichnungen mit Beschreibungen sämtlicher Fischladeräume und Einrichtungen zur Lagerung von Fisch mit, einschließlich der Angabe aller Zugänge und der Ladekapazität in Kubikmetern, oder haben digitalen Zugang zu diesen Zeichnungen.

(3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit Seewassertanks, einschließlich Seewasserkühltanks, führen an Bord ein aktuelles Dokument mit, aus dem die Kalibrierung der Tanks in Kubikmetern in Abständen von 10 Zentimetern hervorgeht, oder haben digitalen Zugang zu diesem Dokument,

(4) Gegebenenfalls führen die Kapitäne von Fangschiffen der Union, die nach Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zum Wiegen an Bord berechtigt sind, die einschlägigen Genehmigungsdokumente sowie die Zertifizierungsdokumente für die für das Wiegen von Fischereierzeugnissen an Bord verwendeten Wiegesysteme an Bord mit oder haben digitalen Zugang zu diesen Dokumenten.

(5) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Unterlagen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats ausgestellt oder beglaubigt. Jede Änderung der Angaben in den Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 4 muss von einer zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt werden.

(6) Die in diesem Artikel genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1130/oj).

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