Artikel 7 VO (EU) 2025/2196
Bedingungen für die Markierung von Fischereifahrzeugen der Union
(1) Fischereifahrzeuge der Union sind, sofern verfügbar, mit dem Namen des Schiffes und einer eindeutigen Schiffskennung (UVI) wie folgt gekennzeichnet:
- a)
- Auf beiden Seiten des Bugs oder auf einer Seite des Bugs und der anderen Seite des Hecks sind gegebenenfalls der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fischereifahrzeug der Union registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist, so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so aufzumalen oder anzubringen, dass sie von See und aus der Luft deutlich sichtbar sind.
- b)
- Bei Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mehr als 10 m und weniger als 17 m sind die Buchstaben und Ziffern mindestens 25 cm hoch und die Striche mindestens 4 cm breit. Bei Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 17 m und mehr sind die Buchstaben und Ziffern mindestens 45 cm hoch und die Striche mindestens 6 cm breit.
- c)
- Der Flaggenmitgliedstaat kann vorschreiben, dass das internationale Rufzeichen (IRCS) oder die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern auf dem Dach des Ruderhauses in einer Kontrastfarbe zum Untergrund aufgemalt werden und von der Luft aus deutlich sichtbar sind.
- d)
- Die Kontrastfarben sind weiß und schwarz.
- e)
- Die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern auf dem Rumpf des Fischereifahrzeugs der Union werden nicht entfernt, ausgestrichen, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.
(2) Die Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, die mit der Entschließung A.1117(30) vom 6. Dezember 2017 angenommen wurde und auf die in Kapitel XI-1 Regel 3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 verwiesen wird, gilt für
- a)
- Fischereifahrzeuge der Union oder alle im Rahmen einer Chartervereinbarung von Betreibern aus der Union kontrollierten Fischereifahrzeuge mit einer BRZ von mindestens 100 t oder mindestens 100 Bruttoregistertonnen oder mindestens 24 m Länge über alles, die ausschließlich in Unionsgewässern tätig sind;
- b)
- Fischereifahrzeuge der Union oder im Rahmen einer Chartervereinbarung von Betreibern aus der Union kontrollierte Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 12 m, die außerhalb von Unionsgewässern tätig sind;
- c)
- Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die zum Fischfang in Unionsgewässern berechtigt sind.
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