Artikel 6 VO (EU) 2025/2196
Voraussetzungen für die Gültigkeit sonstiger Erlaubnisse
(1) Sonstige Erlaubnisse gelten nur für ein Fischereifahrzeug der Union und enthalten mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben.
(2) Sonstige Erlaubnisse bleiben nur so lange gültig, wie die Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, erfüllt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.