Artikel 6 VO (EU) 2025/2196

Voraussetzungen für die Gültigkeit sonstiger Erlaubnisse

(1) Sonstige Erlaubnisse gelten nur für ein Fischereifahrzeug der Union und enthalten mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben.

(2) Sonstige Erlaubnisse bleiben nur so lange gültig, wie die Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, erfüllt sind.

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