Artikel 5 VO (EU) 2025/2196

Voraussetzungen für die Gültigkeit von Fangerlaubnissen für Fangschiffe der Union

(1) Eine Fangerlaubnis gilt nur für ein Fangschiff der Union und enthält mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben.

(2) Eine Fangerlaubnis bleibt nur so lange gültig, wie die Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind.

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