Artikel 4 VO (EU) 2025/2196

Voraussetzungen für die Gültigkeit von Fanglizenzen

(1) Eine Fanglizenz gilt nur für ein Fangschiff der Union und enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben.

(2) Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 darf die Gesamtkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) und Kilowatt (kW) aller von einem Mitgliedstaat erteilten Fanglizenzen zu keinem Zeitpunkt höher sein als die Kapazitätshöchstwerte für den betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(3) Eine Fanglizenz ist nur gültig, wenn

a)
die Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurde, einschließlich der Tonnage in BRZ, der Motorleistung in kW und anderer in Anhang II genannter Kriterien, weiterhin erfüllt sind, und
b)
demselben Fangschiff der Union nur eine Fanglizenz erteilt wurde.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).

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