Artikel 3 VO (EU) 2025/2196
Allgemeine Bestimmungen
(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Angaben in den von ihm ausgestellten, verwalteten und entzogenen Fanglizenzen, Fangerlaubnissen und sonstigen Erlaubnissen korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.
(2) Jeder Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Daten zu den von ihm ausgestellten, verwalteten und entzogenen Fanglizenzen, Fangerlaubnissen und sonstigen Erlaubnissen in elektronischer Form gespeichert und regelmäßig aktualisiert werden.
(3) Fanglizenzen, Fangerlaubnisse und sonstige Erlaubnisse können als ein gemeinsames Dokument ausgestellt werden.
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