Artikel 2 VO (EU) 2025/2196
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Baumkurre” ein Fanggerät im Sinne des Artikels 6 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 2.
- „Aufmachung” die Form gemäß Anhang I Tabelle 1, zu der der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs vor der Anlandung verarbeitet wird;
- 3.
- „Sammelaufmachung” eine Aufmachungsform aus zwei oder mehr Teilen desselben Fischs;
- 4.
- „Fischsammelgerät” oder „FAD” (fish aggregating device) ein/eine permanent, halbpermanent oder vorübergehend eingesetzte/eingesetztes Objekt, Struktur oder Vorrichtung aus einem künstlichen oder natürlichen Material, das/die zum Zwecke der Zusammenführung von Fischen eingesetzt und/oder überwacht wird;
- 5.
- „Inhaber einer Fanglizenz” eine natürliche oder juristische Person, auf deren Namen eine Fanglizenz ausgestellt wurde;
- 6.
- „inspizierter Betreiber” die natürliche Person, die für das inspizierte Fischereifahrzeug, Fahrzeug, Luftfahrzeug, Luftkissenboot oder die inspizierten Räumlichkeiten verantwortlich ist, oder die Fischereitätigkeiten ohne Schiff ausübt und Gegenstand einer Inspektion ist;
- 7.
- „sonstige Erlaubnisse” Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe im Sinne des Artikels 7a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 handelt;
- 8.
- „passives Fanggerät” jedes Fanggerät, das nicht mit menschlicher, tierischer oder mechanischer Energie gezogen oder auf andere Weise durch das Wasser bewegt wird, wie Kiemennetze, Verwickelnetze, Spiegelnetze, Fischfallen, Treibnetze, Leinen, einschließlich Langleinen, und Fallen einschließlich Korbreusen und Reusen;
- 9.
- „Validierung” die Durchführung von Datenabgleichen, Analysen und Überprüfungen, um sicherzustellen, dass die Daten korrekt, vollständig, kohärent und innerhalb der gesetzlichen Fristen übermittelt werden;
- 10.
- „Geschäftsregeln” eine Reihe vorab festgelegter Regeln für die Zwecke der Validierung;
- 11.
- „Datenabgleich” den Abgleich von Daten aus verschiedenen Quellen oder Datensätzen, um Unstimmigkeiten, Fehler und fehlende Informationen in den Daten zu erkennen und zu untersuchen;
- 12.
- „Analyse” die Untersuchung und Modellierung von Daten, um Muster, Entwicklungen oder Anomalien zu erkennen und zu untersuchen;
- 13.
- „Überprüfung” die Kontrolle und Bestätigung, dass die Daten den Format-, Quantitäts- und Qualitätsstandards entsprechen;
- 14.
- „System der Datenvalidierung” ein elektronisches System, einschließlich der elektronischen Datenbank, für die Validierung der Daten;
- 15.
- „Amtshilfeersuchen” das Ersuchen eines Mitgliedstaats an einen anderen Mitgliedstaat bzw. der Kommission oder der EFCA an einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem Grundsatz der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
- 16.
- „Schiffsüberwachungsgerät” ein Überwachungsgerät, einschließlich eines nicht-satellitengestützten mobilen Ortungsgeräts gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1241/oj).
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