Artikel 17 VO (EU) 2025/2196
Vorschriften für das Anbringen von Endbojen
Endbojen sind wie folgt an passivem Fanggerät anzubringen:
- a)
- Die Boje im westlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Süd über West bis einschließlich Nord) ist mit zwei Flaggen, zwei gestreiften Leuchtbändern, zwei Lichtern und einer Plakette gemäß Artikel 13 versehen.
- b)
- Die Boje im östlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Nord über Ost bis einschließlich Süd) ist mit einer Flagge, einem gestreiften Leuchtband, einem Licht und einer Plakette gemäß Artikel 13 versehen.
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