Artikel 18 VO (EU) 2025/2196

Vorschriften für das Anbringen von Zwischenbojen

(1) Zwischenbojen werden an passivem Fanggerät mit einer Ausdehnung von mehr als fünf Seemeilen wie folgt angebracht:

a)
Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens fünf Seemeilen angebracht, sodass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von fünf Seemeilen oder mehr unmarkiert ist.
b)
Zwischenbojen sind mit einem gelben Licht ausgestattet, das in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y 5s) blinkt und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist.

(2) Zwischenbojen haben dieselben Merkmale wie die Endbojen im östlichen Abschnitt, nur dass die Flagge weiß ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden in der Ostsee Zwischenbojen an passivem Fanggerät mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile angebracht. Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens einer Seemeile so angebracht, dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert ist. An jeder fünften Zwischenboje ist ein Radarreflektor mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen angebracht.

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