Artikel 28 VO (EU) 2025/2196
Verwendung von Umrechnungsfaktoren
(1) Für das Ausfüllen des Fischereilogbuchs, der Umladeerklärung und der Anlandeerklärung gelten die in den Anhängen XII, XIII und XIV festgelegten Umrechnungsfaktoren der EU für die Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht gemäß Artikel 14 Absatz 10, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Die Umrechnungsfaktoren werden auf Fischereierzeugnisse an Bord von Fischereifahrzeugen der Union angewendet sowie auf Fischereierzeugnisse, die von diesen umgeladen oder angelandet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten andere als die in den Anhängen XII, XIII und XIV festgelegten Umrechnungsfaktoren, wenn
- a)
- in von RFO angenommenen Vorschriften, die für die Union verbindlich sind, oder in Vorschriften, die im Rahmen der von der Union mit Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei angenommen wurden, Umrechnungsfaktoren festgelegt wurden;
- b)
- es für eine bestimmte Art und Aufmachung keine Umrechnungsfaktoren gemäß Absatz 1 oder Buchstabe a dieses Absatzes gibt; in diesem Fall gilt der vom Flaggenmitgliedstaat festgesetzte Umrechnungsfaktor.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Berechnung des Lebendgewichts bei Umladungen und Anlandungen die Umrechnungsfaktoren der EU gemäß Absatz 1, um die Quotenausschöpfung zu überwachen.
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