Artikel 27 VO (EU) 2025/2196

Ausfüllen und elektronische Übermittlung des Fischereilogbuchs

(1) Der Kapitän eines Fangschiffes der Union füllt die Fischereilogbuchdaten gemäß den Anforderungen der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Anweisungen in Anhang XV in elektronischer Form aus und übermittelt sie elektronisch. Darüber hinaus werden bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Informationen vom Schiff an das FÜZ gemeldet.

(2) Der Kapitän eines Fangschiffes der Union übermittelt dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats einen Ausfahrtsbericht, bevor er einen Hafen oder eine Anlandestelle verlässt. Dieser Bericht ist der erste Bericht über die damit begonnene Reise.

(3) Vor der Ankunft in einem Hafen oder an einer Anlandestelle sendet der Kapitän eines Fangschiffes der Union eine Rückkehrmeldung an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats.

(4) Der Kapitän kann Berichtigungen der Fischereilogbuchdaten bis zur letzten Übermittlung vor dem Einlaufen in einen Hafen oder an eine Anlandestelle übermitteln. Kapitäne stellen sicher, dass die Berichtigungen für die zuständigen Behörden leicht identifizierbar sind. Sämtliche Originaldaten des elektronischen Fischereilogbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m die einschlägigen Daten und Abfahrtsberichte spätestens nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn der Anlandung.

(6) Bei der Angabe des eingesetzten Fanggeräts in den entsprechenden Rubriken des Fischereilogbuchs werden die Codes in Anhang XVI verwendet.

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