Artikel 26 VO (EU) 2025/2196

Rückmeldungen der Behörden des Flaggenmitgliedstaats

(1) Die Flaggenmitgliedstaaten übermitteln eine Rückmeldung an das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem an Bord des Schiffes für die in den Artikeln 14, 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten über Fangtätigkeiten. Die Rückmeldung enthält eine Empfangsbestätigung und, soweit möglich, Informationen über die Annahme oder Ablehnung der Meldung, einschließlich der Gründe für die Ablehnung.

(2) Das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union speichert die Rückmeldungen zu allen übermittelten Meldungen einer Fangreise mindestens bis zum Beginn einer neuen Fangreise.

(3) Wenn dies in den von einer RFO erlassenen Vorschriften, die für die Union verbindlich sind, oder in Vorschriften, die im Rahmen partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei oder anderer von der Union mit einem Drittland geschlossener Fischereiabkommen angenommen wurden, vorgeschrieben ist, speichert das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union bis zum Beginn einer neuen Fangreise alle zusätzlichen von der RFO oder dem Drittland erstellten Rückmeldungen zu übermittelten Meldungen einer Fangreise.

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