Artikel 25 VO (EU) 2025/2196
Mindestanforderungen an das Fischereilogbuch
(1) Unbeschadet strengerer Bestimmungen anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das verwendete elektronische Fischereilogbuch Folgendes ermöglicht:
- a)
- Aufzeichnung der Daten, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mindestens im Fischereilogbuch enthalten sind, und anderer einschlägiger Informationen gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung;
- b)
- Speicherung der aufgezeichneten Daten, solange eine Übermittlung nicht möglich ist, und Übermittlung der gespeicherten Daten, sobald diese wieder möglich ist;
- c)
- Entgegennahme und Speicherung der Rückmeldungen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung und Bereitstellung dieser Meldungen für den Kapitän des Fangschiffs und
- d)
- Funktionen, die es dem Nutzer ermöglichen, den Betriebszustand zu überwachen und Fehlfunktionen zu erkennen, etwa durch Fehlermeldungen oder Warnungen.
(2) Die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Fischereilogbuchdaten erfolgt
- a)
- über ein landgestütztes Mobilfunknetz oder ein Satellitenkommunikationssystem und
- b)
- auf eine Weise, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Echtheit und Nichtabstreitbarkeit aller übermittelten Daten sicherstellt.
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