Artikel 25 VO (EU) 2025/2196

Mindestanforderungen an das Fischereilogbuch

(1) Unbeschadet strengerer Bestimmungen anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das verwendete elektronische Fischereilogbuch Folgendes ermöglicht:

a)
Aufzeichnung der Daten, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mindestens im Fischereilogbuch enthalten sind, und anderer einschlägiger Informationen gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung;
b)
Speicherung der aufgezeichneten Daten, solange eine Übermittlung nicht möglich ist, und Übermittlung der gespeicherten Daten, sobald diese wieder möglich ist;
c)
Entgegennahme und Speicherung der Rückmeldungen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung und Bereitstellung dieser Meldungen für den Kapitän des Fangschiffs und
d)
Funktionen, die es dem Nutzer ermöglichen, den Betriebszustand zu überwachen und Fehlfunktionen zu erkennen, etwa durch Fehlermeldungen oder Warnungen.

(2) Die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Fischereilogbuchdaten erfolgt

a)
über ein landgestütztes Mobilfunknetz oder ein Satellitenkommunikationssystem und
b)
auf eine Weise, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Echtheit und Nichtabstreitbarkeit aller übermittelten Daten sicherstellt.

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