Artikel 24 VO (EU) 2025/2196
Übertragung von Schiffspositionsdaten an den Küstenmitgliedstaat
(1) Das FÜZ jedes Flaggenmitgliedstaats stellt unmittelbar nach Eingang der gemäß Artikel 21 bereitgestellten Schiffspositionsdaten der Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats die automatische Übertragung dieser Daten an das FÜZ eines Küstenmitgliedstaats sicher, solange sich seine Fischereifahrzeuge in den Gewässern dieses Küstenmitgliedstaats aufhalten.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat gewährt dem Küstenmitgliedstaat auf Ersuchen Zugang zu allen Schiffspositionsdaten gemäß Artikel 21 dieser Verordnung in Bezug auf Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, solange sich diese Schiffe in den Unionsgewässern des Küstenmitgliedstaats aufhalten. Dieser Zugang bleibt ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Position aufgezeichnet wurde, mindestens drei Jahre lang verfügbar.
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