Artikel 23 VO (EU) 2025/2196

Häufigkeit der Übertragung von Schiffspositionsdaten

(1) Unbeschadet strengerer Bestimmungen anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übertragen Schiffsüberwachungsgeräte dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats die Schiffspositionsdaten, einschließlich der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Angaben

a)
ab dem 10. Januar 2026 und bis zum 10. Juli 2027 mindestens einmal alle zwei Stunden, außer wenn Fischereitätigkeiten in Gebieten mit Fangbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder innerhalb eines Radius von 5 Seemeilen um diese Gebiete ausgeübt werden, in denen das Übertragungsintervall höchstens 30 Minuten beträgt;
b)
ab dem 10. Juli 2027 mindestens einmal alle 30 Minuten.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Flaggenmitgliedstaaten

a)
Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge verpflichten, die in Absatz 1 genannten Schiffspositionsdaten in kürzeren Abständen zu übertragen;
b)
ab dem 10. Juli 2027 Fischereifahrzeugen erlauben, die Schiffspositionsdaten gemäß Absatz 1 mindestens alle 60 Minuten zu übertragen, wenn das Fischereifahrzeug

a)
Fangeinsätze außerhalb der seewärtigen Grenzen des Küstenmeers durchführt und
b)
keine Fischereitätigkeiten in Gebieten mit Fangbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder innerhalb eines Umkreises von fünf Seemeilen um diese Gebiete ausübt.

(3) Die Übertragung der Schiffspositionsdaten erfolgt

a)
über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, ein landgestütztes Mobilfunknetz oder eine andere gleichwertige Technik und
b)
auf eine Weise, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Echtheit und Nichtabstreitbarkeit aller übermittelten Daten sicherstellt.

(4) Bei Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die mobile Schiffsüberwachungsgeräte verwenden und sich außerhalb der Reichweite des entsprechenden Netzes befinden, werden die Schiffspositionsdaten in den in den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels genannten Abständen aufgezeichnet und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übertragen.

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