Artikel 22 VO (EU) 2025/2196
Verantwortlichkeiten der Kapitäne von Fischereifahrzeugen betreffend den Betrieb der Schiffsüberwachungsgeräte
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union ist für den wirksamen und ordnungsgemäßen Betrieb eines Schiffsüberwachungsgeräts verantwortlich und stellt sicher, dass
- a)
- das Schiffsüberwachungsgerät vor Beginn und für die Dauer der Reise eingeschaltet ist;
- b)
- die Funktionen des Schiffsüberwachungsgeräts genau überwacht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um Fehlermeldungen nachzugehen oder Fehlfunktionen zu beheben;
- c)
- das Schiffsüberwachungsgerät nicht manuell umgangen wird;
- d)
- das Schiffsüberwachungsgerät nicht zur Übertragung falscher Daten verwendet wird;
- e)
- das Schiffsüberwachungsgerät nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt, gestört oder vom Fischereifahrzeug entfernt wird, außer bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m mit mobilen Ortungsgeräten, bei denen das Gerät nach dem Ende der Fangreise entfernt werden kann;
- f)
- die auf dem Schiffsüberwachungsgerät enthaltenen einschlägigen Daten weder gelöscht noch auf andere Weise verändert werden;
- g)
- das Schiffsüberwachungsgerät und die angeschlossene(n) Antenne(n) nicht beeinträchtigt oder in anderer Weise gestört werden, die die wirksame Datenübertragung oder die Richtigkeit dieser Daten beeinträchtigt oder verhindert;
- h)
- die Schiffspositionsdaten mit der in Artikel 23 genannten Häufigkeit übertragen werden;
- i)
- die Stromversorgung des Schiffsüberwachungsgeräts nicht unterbrochen wird und
- j)
- die erste geografische Position des Fischereifahrzeugs der Union, die als Teil der Schiffspositionsdaten nach dem erneuten Einschalten des Geräts angegeben wird, mit der letzten geografischen Position, die vor dem Abschalten des Geräts aufgezeichnet wurde, identisch ist, wobei ein Ortungsfehler von weniger als 500 m und nur innerhalb des Hafengebiets zulässig ist, es sei denn, nach nationalem Recht ist eine geringere Fehlermarge festgelegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union das Schiffsüberwachungsgerät während des Aufenthalts im Hafen oder an einer Anlandestelle abschalten, sofern dies den zuständigen Behörden des Fischereiüberwachungszentrums (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats vor dem Abschalten des Geräts mitgeteilt wird. Diese Mitteilung kann vom Kapitän automatisch oder manuell erstellt werden und muss angeben, dass sich das Fischereifahrzeug im Hafengebiet oder an der Anlandestelle befindet.
(3) Sofern im nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist, gilt Absatz 1 Buchstabe j nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m mit mobilen Schiffsüberwachungsgeräten, die nach Abschalten des Geräts auf dem Landweg in ein anderes Küstengebiet befördert werden.
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