Artikel 21 VO (EU) 2025/2196

Inhalt der Schiffspositionsdaten

Die vom Flaggenmitgliedstaat gemäß Artikel 111 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgetauschten Schiffspositionsdaten enthalten mindestens die folgenden Angaben:

a)
die Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister (CFR-Kennnummer) von Fischereifahrzeugen der Union, sofern in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission(1) vorgeschrieben;
b)
die IMO-Nummer, sofern das Schiff eine solche Kennung hat;
c)
das internationale Rufzeichen (IRCS), sofern das Schiff eine solche Kennung hat;
d)
die äußeren Kennbuchstaben und -ziffer(n) des Fischereifahrzeugs;
e)
gegebenenfalls den Namen des Fischereifahrzeugs;
f)
Schiffspositionsdaten, einschließlich der in Artikel 20 Absatz 4 aufgeführten Angaben; und
g)
Art der Position, abhängig von folgenden Bedingungen:

i)
eine automatisch erhobene Position wird als POS gekennzeichnet;
ii)
eine manuell aufgezeichnete Position wird als MANUAL gekennzeichnet;
iii)
gegebenenfalls werden die ersten Schiffspositionsdaten innerhalb von Drittlandgewässern als ENTRY gekennzeichnet; und
iv)
gegebenenfalls werden die ersten Schiffspositionsdaten außerhalb von Drittlandgewässern als EXIT gekennzeichnet.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/218/oj).

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