Artikel 21 VO (EU) 2025/2196
Inhalt der Schiffspositionsdaten
Die vom Flaggenmitgliedstaat gemäß Artikel 111 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgetauschten Schiffspositionsdaten enthalten mindestens die folgenden Angaben:
- a)
- die Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister (CFR-Kennnummer) von Fischereifahrzeugen der Union, sofern in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission(1) vorgeschrieben;
- b)
- die IMO-Nummer, sofern das Schiff eine solche Kennung hat;
- c)
- das internationale Rufzeichen (IRCS), sofern das Schiff eine solche Kennung hat;
- d)
- die äußeren Kennbuchstaben und -ziffer(n) des Fischereifahrzeugs;
- e)
- gegebenenfalls den Namen des Fischereifahrzeugs;
- f)
- Schiffspositionsdaten, einschließlich der in Artikel 20 Absatz 4 aufgeführten Angaben; und
- g)
- Art der Position, abhängig von folgenden Bedingungen:
- i)
- eine automatisch erhobene Position wird als POS gekennzeichnet;
- ii)
- eine manuell aufgezeichnete Position wird als MANUAL gekennzeichnet;
- iii)
- gegebenenfalls werden die ersten Schiffspositionsdaten innerhalb von Drittlandgewässern als ENTRY gekennzeichnet; und
- iv)
- gegebenenfalls werden die ersten Schiffspositionsdaten außerhalb von Drittlandgewässern als EXIT gekennzeichnet.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/218/oj).
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