Artikel 20 VO (EU) 2025/2196

Mindestanforderungen und technische Spezifikationen für Schiffsüberwachungsgeräte

(1) Unbeschadet strengerer Bestimmungen anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die verwendeten Schiffsüberwachungsgeräte

a)
fähig sind, mindestens einmal alle 10 Minuten Schiffspositionsdaten zu überwachen und aufzuzeichnen;
b)
die Übertragung der aufgezeichneten Daten mit der in Artikel 23 genannten Häufigkeit und unter den dort genannten Bedingungen ermöglichen;
c)
im Falle, dass eine Übertragung einmal nicht möglich ist, die aufgezeichneten Daten speichern und die gespeicherten Daten übertragen, sobald die Übertragung wieder möglich ist;
d)
mindestens gemäß Schutzart IP67 wasserbeständig sind;
e)
eine eindeutige Seriennummer haben, die sie von anderen Geräten unterscheiden;
f)
am Fischereifahrzeug befestigt und gesichert sind; und
g)
über Funktionen verfügen, die es dem Kapitän ermöglichen, den Betriebszustand zu überwachen und Fehlfunktionen zu erkennen, auch durch Fehlermeldungen oder Warnungen.

(2) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Fischereifahrzeuge, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Schiffsüberwachungsgerät installiert ist und verwendet wird, mit dem Schiffspositionsdaten nicht mindestens einmal alle zehn Minuten überwacht und aufgezeichnet werden können, sofern das Gerät die Übertragung der aufgezeichneten Daten mit der in Artikel 23 genannten Häufigkeit und unter den dort genannten Bedingungen ermöglicht.

(3) Absatz 1 Buchstaben d und f gelten nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die ein mobiles Schiffsüberwachungsgerät verwenden.

(4) Die vom Schiffsüberwachungsgerät aufzuzeichnenden und zu übertragenden Schiffspositionsdaten umfassen:

a)
eine eindeutige Kennnummer, die es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats ermöglicht, die Schiffspositionsdaten mit dem Fischereifahrzeug zu verknüpfen;
b)
die letzte geografische Position des Fischereifahrzeugs anhand von Längen- und Breitengradkoordinaten nach dem geodätischen Weltsystem 1984 (WGS 84), angegeben in Dezimalgraden mit einer Genauigkeit von vier Dezimalstellen, bei einem Ortungsfehler von weniger als 50 m und einem Konfidenzniveau von 99 Prozent;
c)
Datum und Uhrzeit zu jeder aufgezeichneten geografischen Position des Fischereifahrzeugs in koordinierter Weltzeit (UTC); und
d)
Geschwindigkeit (in Knoten mit bis zu zwei Dezimalstellen) und Kurs (in Grad im Bereich zwischen 0-359,99 und mit bis zu zwei Dezimalstellen) des Fischereifahrzeugs.

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