Artikel 32 VO (EU) 2025/2196
Abschluss der Anlandung von Fischereierzeugnissen nach dem Transport im Rahmen von Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Werden die Fischereierzeugnisse vom Anlandeort befördert, bevor sie gemäß einem Kontrollplan oder einem gemeinsamen Kontrollprogramm nach Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben c bzw. d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen wurden, so gilt die Anlandung für die Zwecke der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben f und g, Artikel 24 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 66 Absätze 1 und 3 sowie Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erst dann als abgeschlossen, wenn die Fischereierzeugnisse gewogen wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.