Artikel 33 VO (EU) 2025/2196

Fangeinsätze von zwei oder mehr Fangschiffen der Union

Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen werden bei Fangeinsätzen, an denen zwei oder mehr Fangschiffe der Union beteiligt sind, die angelandeten Fänge aus diesen Fangeinsätzen dem Fangschiff der Union zugerechnet, das die Fischereierzeugnisse anlandet

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aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder

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aus demselben Mitgliedstaat, wobei die Fänge in einem anderen als ihrem Flaggenmitgliedstaat angelandet werden.

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