Artikel 34 VO (EU) 2025/2196

Allgemeine Vorschriften

(1) Unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und sofern in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes vorgesehen ist, füllen eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder Erzeugerorganisationen einen Verkaufsbeleg gemäß den Anforderungen der Artikel 62 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Anweisungen in Anhang XIX aus und übermitteln diesen elektronisch.

(2) Die Art der Aufmachung für die Zwecke von Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 umfasst den Verarbeitungszustand gemäß Anhang I Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung.

(3) Der Preis gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird in der Landeswährung des Mitgliedstaats angegeben, in dem der Verkauf erfolgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.