Artikel 35 VO (EU) 2025/2196

Inhalt und Format der Überwachungs- und Inspektionsberichte

(1) Die Überwachungsberichte gemäß Artikel 71 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden gemäß den Anweisungen und Vorschriften in Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt und möglichst elektronisch übermittelt.

(2) Die Inspektionsberichte gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden gemäß den Anweisungen und Vorschriften des entsprechenden Moduls in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt und elektronisch übermittelt.

(3) Wird im Laufe einer Überwachung oder Inspektion ein mutmaßlicher Verstoß festgestellt, so werden alle rechtlichen und sachlichen Aspekte zusammen mit anderen einschlägigen Informationen zu dem Verstoß in den Überwachungs- bzw. Inspektionsbericht aufgenommen. Werden im Laufe einer Überwachung oder Inspektion mehrere mutmaßliche Verstöße festgestellt, so werden die einschlägigen Elemente jedes Verstoßes im entsprechenden Überwachungs- bzw. Inspektionsbericht vermerkt.

(4) Die Daten aus den Überwachungs- und Inspektionsberichten werden in der Datenbank für mindestens drei Jahre zur Verfügung gehalten.

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