Artikel 36 VO (EU) 2025/2196

Vorschriften für die elektronische Datenbank

Die Mitgliedstaaten laden die in ihren Überwachungs- und Inspektionsberichten enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 hoch, die zumindest Funktionen bietet, mit denen sich die Inspektions- und Überwachungsberichte auflisten, ordnen, filtern, durchsuchen und Statistiken erstellen lassen. Die in dieser Datenbank aufzuzeichnenden Mindestangaben entsprechend den Angaben in Anhang VI bzw. Anhang VII.

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