Artikel 37 VO (EU) 2025/2196
Ausfüllen der Inspektionsberichte
(1) Der Inspektionsbericht ist leserlich und deutlich aufzuzeichnen. Einträge im Bericht dürfen weder gelöscht noch geändert werden. Wird in dem Bericht ein Fehler gemacht, wird der fehlerhafte Eintrag sichtbar vermerkt und vom betreffenden Inspektor aufgezeichnet.
(2) Der zuständige Inspektor stellt den Bericht aus oder unterzeichnet ihn. Der inspizierte Betreiber wird aufgefordert, den Bericht zu unterzeichnen oder anzunehmen. Kann oder will der inspizierte Betreiber den Inspektionsbericht nicht unterzeichnen oder annehmen, so vermerkt der Inspektor dies im Abschnitt „Feststellungen” des Berichts. Sprechen die Inspektoren nicht dieselbe Sprache wie der inspizierte Betreiber, treffen sie geeignete Maßnahmen, um ihre Untersuchungsergebnisse verständlich zu machen.
(3) Unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften gilt die Unterschrift des inspizierten Betreibers oder seine Annahme des Berichts als Kenntnisnahme des Berichts und kann nicht als Zustimmung zum Inhalt gewertet werden.
(4) Der inspizierte Betreiber hat das Recht, sich auf Verlangen mit seinem Vertreter oder den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats in Verbindung zu setzen.
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