Artikel 39 VO (EU) 2025/2196

Verabschiedung und Pflege der Liste der Unionsinspektoren

(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 38 dieser Verordnung übermittelten Informationen erstellt die EFCA eine Liste der Unionsinspektoren, einschließlich EFCA-Beamter, die der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Verabschiedung vorzulegen ist.

(2) Vertreter von Behörden, die in die Liste der Unionsinspektoren gemäß Artikel 38 aufgenommen werden, müssen

a)
über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereikontrolle und -inspektion verfügen;
b)
gründliche Kenntnisse der Fischereivorschriften der Europäischen Union besitzen;
c)
eingehende Kenntnisse einer der Amtssprachen der Europäischen Union und zufriedenstellende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache haben;
d)
körperlich in der Lage sein, ihren Aufgaben gerecht zu werden, und
e)
gegebenenfalls eine angemessene Schulung in Bezug auf die Sicherheit auf See erhalten haben.

(3) Nach Verabschiedung der ursprünglichen Liste gemäß Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten und die Kommission der EFCA bis zum 30. September jeden Jahres die Änderungen mit, die sie für das folgende Kalenderjahr an der Liste vornehmen möchten. Die EFCA leitet diese Änderungen an die Kommission weiter, die die Liste bis zum 31. Dezember jeden Jahres entsprechend aktualisiert. Je nach Anzahl der eingegangenen Änderungen kann die Kommission die Liste in kürzeren Abständen aktualisieren.

(4) Die Liste und etwaige Änderungen werden auf der offiziellen Website der EFCA veröffentlicht.

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