Artikel 41 VO (EU) 2025/2196

Befugnisse und Pflichten von Unionsinspektoren

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln Unionsinspektoren in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und, soweit anwendbar, dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet, oder, wenn die Inspektion außerhalb von Unionsgewässern durchgeführt wird, mit dem Recht des Flaggenmitgliedstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und einschlägigen internationalen Vorschriften.

(2) Unionsinspektoren legen jeder betroffenen Person, die berechtigterweise ihre Identifizierung verlangt, einen Dienstausweis vor, aus dem ihre Identität und ihre Funktion im Rahmen der Inspektion hervorgehen. Zu diesem Zweck wird ihnen von der EFCA ein Ausweis ausgestellt, aus dem ihre Identität und ihre Funktion hervorgehen.

(3) Die Mitgliedstaaten erleichtern den Unionsinspektoren die Erfüllung ihrer Pflichten und gewähren ihnen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötige Unterstützung.

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