Artikel 42 VO (EU) 2025/2196

Berichterstattung der Unionsinspektoren

(1) Die Unionsinspektoren legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern oder auf dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattgefunden hat, oder, wenn die Inspektion außerhalb von Unionsgewässern erfolgt ist, dem Flaggenmitgliedstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs und der EFCA täglich eine Zusammenfassung ihrer Inspektionstätigkeiten vor, mit Angabe des Namens und der Kennnummer jedes inspizierten Fischereifahrzeugs oder Hilfsboots und der Art der durchgeführten Inspektion.

(2) Stellen die Unionsinspektoren bei einer Inspektion einen Verstoß fest, übermitteln sie den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats oder, wenn die Inspektion außerhalb von Unionsgewässern durchgeführt wird, den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und der EFCA unverzüglich einen ersten zusammengefassten Inspektionsbericht. Dieser zusammengefasste Inspektionsbericht enthält mindestens das Datum und den Ort der Inspektion, die Identität des Inspektionsfahrzeugs, die Identität des inspizierten Objekts und die Art des festgestellten Verstoßes.

(3) Spätestens sieben Tage nach dem Datum der Inspektion übermitteln die Unionsinspektoren den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs oder Hilfsboots und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern die Inspektion stattgefunden hat, eine Kopie des vollständigen Inspektionsberichts gemäß Artikel 76 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009., der die relevanten Einzelheiten enthält, die in dem entsprechenden Modul des Inspektionsberichts in Anhang VII ausgeführt sind.

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