Artikel 43 VO (EU) 2025/2196
Folgemaßnahmen zu den Berichten
(1) Die Mitgliedstaaten behandeln die von den Unionsinspektoren nach Artikel 42 der vorliegenden Verordnung übermittelten Berichte wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren.
(2) Der Mitgliedstaat, der den Unionsinspektor ernannt hat, oder gegebenenfalls die Kommission oder die EFCA arbeitet mit dem Mitgliedstaat zusammen, der infolge des Berichts eines Unionsinspektors handelt, um rechtliche und verwaltungstechnische Vorgänge zu erleichtern.
(3) Der Unionsinspektor wirkt auf Ersuchen in Verfahren mit, die ein Mitgliedstaat aufgrund von Verstößen einleitet und sagt als Zeuge aus.
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