Artikel 44 VO (EU) 2025/2196

Mitteilung von Entscheidungen über die Zuweisung von Punkten

(1) Sind die gemäß Artikel 92 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 benannten zuständigen nationalen Behörden nicht mit der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 identisch, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass letztere über jede gemäß diesem Kapitel getroffene Entscheidung unterrichtet wird.

(2) Der Inhaber der Fanglizenz und der Kapitän werden von dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat über die Punkte unterrichtet, mit denen sie gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 belegt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten legen nach nationalem Recht Verfahren fest, mit denen sichergestellt wird, dass die einschlägigen Entscheidungen dem Inhaber der Fanglizenz und dem Kapitän unverzüglich mitgeteilt werden.

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