Artikel 53 VO (EU) 2025/2196
Datenzugriff durch die Kommission und die EFCA
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission und die EFCA auf Verlangen Zugang haben:
- a)
- zu allen Geschäftsregeln, einschließlich der Art und Weise, wie diese Regeln festgelegt werden, zu einschlägigen Rechtsvorschriften und zum Ort, an dem die Validierungsergebnisse gespeichert werden, und
- b)
- zu allen Validierungsergebnissen und Folgemaßnahmen, einschließlich Markierungen, die anzeigen, ob Datenelemente berichtigt wurden, und gegebenenfalls zu Links zu den Verfahren im Fall von Verstößen.
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