Artikel 53 VO (EU) 2025/2196

Datenzugriff durch die Kommission und die EFCA

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission und die EFCA auf Verlangen Zugang haben:

a)
zu allen Geschäftsregeln, einschließlich der Art und Weise, wie diese Regeln festgelegt werden, zu einschlägigen Rechtsvorschriften und zum Ort, an dem die Validierungsergebnisse gespeichert werden, und
b)
zu allen Validierungsergebnissen und Folgemaßnahmen, einschließlich Markierungen, die anzeigen, ob Datenelemente berichtigt wurden, und gegebenenfalls zu Links zu den Verfahren im Fall von Verstößen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.