Artikel 52 VO (EU) 2025/2196

Validierungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten nutzen, pflegen und überprüfen die im nationalen Recht vorgesehenen Validierungsverfahren und stellen die Einhaltung dieser Verfahren sicher. Diese Validierungsverfahren umfassen mindestens die in Absatz 2 aufgeführten Geschäftsregeln, die auf der Grundlage des Risikomanagements um zusätzliche Geschäftsregeln ergänzt werden, die im nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthalten sind.

(2) Bei der Validierung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgezeichneten Daten wenden alle Mitgliedstaaten die folgenden Geschäftsregeln an:

a)
es gibt eine automatische Überprüfung aller in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen für die Datenübermittlung;
b)
mittels einer Datenvalidierung wird sichergestellt, dass die Schiffspositionsdaten in den in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1766 der Kommission(1) und in Artikel 23 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitabständen an das FÜZ übermittelt werden;
c)
die Schiffspositionsdaten werden abgeglichen mit:

1)
den Fischereilogbuchdaten, um sicherzustellen, dass für jeden Kalendertag, an dem sich ein Schiff außerhalb des Hafens befindet, mindestens ein Logbucheintrag vorliegt;
2)
AIS-Daten, um Diskrepanzen bei der Schiffsposition oder der Schiffstätigkeit festzustellen;

d)
die Schiffspositionsdaten werden analysiert, um festzustellen, wann Schiffe in Gebiete, in denen der Fischereiaufwand gesteuert wird, oder Gebiete mit Fangbeschränkungen einfahren, und um Schiffe zu erkennen, deren Geschwindigkeit und Bewegungen darauf hindeuten, dass sie in dem Gebiet mit Fangbeschränkungen möglicherweise nicht genehmigte Fischereitätigkeiten ausüben;
e)
Logbuchdaten zu Fischereigebieten, Fischereiaufwand, Fanggerät und Fängen werden mit den geltenden Fanglizenzen und Fangerlaubnissen, einschließlich der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erteilten Genehmigungen und anderen Erlaubnissen gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, abgeglichen, um Unstimmigkeiten festzustellen und zu untersuchen;
f)
die Erklärung bei Rückkehr in den Hafen wird mit den Vorabmeldungen der Ankunft abgeglichen, um sicherzustellen, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, für jede erklärte Rückkehr in den Hafen eine entsprechende Vorabmeldung vorliegt;
g)
der Übermittlungszeitpunkt der Angaben im Fischereilogbuch, einschließlich etwaiger Berichtigungen, wird mit den Schiffspositionsdaten abgeglichen, um zu überprüfen, ob der Kapitän die Daten vor dem Einlaufen in den Hafen oder, bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, spätestens im Hafen und vor Beginn der Anlandung übermittelt hat;
h)
die Fangdaten für jede Art, einschließlich des einschlägigen geografischen Gebiets, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Fischereilogbüchern und Anlandeerklärungen eingetragen sind, werden miteinander abgeglichen, um mögliche Unstimmigkeiten zwischen den Daten festzustellen und zu untersuchen; das für diesen Abgleich einschlägige geografische Gebiet ist das Fanggebiet, das mindestens so detailliert angegeben wird, wie es für die Überwachung der Quotenausschöpfung und des Fischereiaufwands erforderlich ist;
i)
die Fangdaten für jede Art, einschließlich des einschlägigen geografischen Gebiets, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen und gegebenenfalls in Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten eingetragen sind, werden miteinander abgeglichen, um mögliche Unstimmigkeiten zwischen den Daten festzustellen und zu untersuchen; für diesen Abgleich ist das einschlägige geografische Gebiet das Fanggebiet, das mindestens in dem nach den Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Detaillierungsgrad angegeben ist; verwenden die Mitgliedstaaten Verkaufsbelege für die Aufzeichnung von Fangmengen gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, so wird das Fanggebiet mindestens so detailliert angegeben, wie es für die Überwachung der Quotenausschöpfung und des Fischereiaufwands erforderlich ist;
j)
die Fangdaten für jede Art, die in Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen eingetragen sind, werden miteinander abgeglichen, um mögliche Unstimmigkeiten zwischen den Daten und Verstöße gegen die zulässigen Toleranzspannen gemäß den Artikeln 14 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festzustellen und zu untersuchen und
k)
Umladeerklärungen werden mit den geltenden Fangerlaubnissen abgeglichen, um sicherzustellen, dass die Schiffe zur Durchführung von Umladungen berechtigt sind.

(3) Werden Mengen von Fischereierzeugnissen aus einer einzigen Fangreise in mehreren Anlande- oder Umladeerklärungen gemeldet oder werden Mengen von Fischereierzeugnissen aus einer einzigen Anlandung in mehreren Verkaufsbelegen, Transportdokumenten oder Übernahmeerklärungen gemeldet, so wird dies bei den Validierungsverfahren gemäß Absatz 1 durch die Verwendung einer verfügbaren eindeutigen Kennnummer der Fangreise berücksichtigt.

(4) Die Kommission kann auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten technische Leitlinien für die Datenvalidierung ausarbeiten.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1766 der Kommission vom 27. August 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durch Vorschriften für die Fischereikontrolle und die Überwachung und Inspektion von Fischereitätigkeiten sowie die Durchsetzung und Einhaltung der Vorschriften (ABl. L, 2025/1766, 12.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1766/oj).

(2)

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2403/oj).

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