Artikel 51 VO (EU) 2025/2196
Elektronische Datenbank zum Zwecke der Datenvalidierung
(1) Die elektronische Datenbank enthält die für die Validierung erforderlichen Funktionen. Darüber hinaus unterstützt die elektronische Datenbank die Auflistung, Sortierung, Filterung und das Durchsuchen folgender Daten:
- a)
- das Datum, an dem die Daten bei den zuständigen Behörden eingegangen sind;
- b)
- das Datum, an dem die Daten in die elektronische Datenbank eingegeben wurden, sofern dieses von dem Datum unter Buchstabe a abweicht;
- c)
- das Datum der Gegenkontrolle, Überprüfung und Analyse gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 2a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern dieses vom Datum nach Buchstabe a oder b abweicht;
- d)
- gegebenenfalls das Datum, an dem Unstimmigkeiten zwischen den Daten, Fehler und fehlende Informationen festgestellt und Folgemaßnahmen gemäß Artikel 109 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 getroffen wurden, sofern dieses vom Datum nach Buchstabe c abweicht;
- e)
- das Datum und den Grund von Korrekturen der aufgezeichneten Daten gemäß Artikel 109 Absätze 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern dieses vom Datum nach Buchstabe d abweicht und
- f)
- das Datum, an dem die Daten gemäß Artikel 109 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 validiert wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronische Datenbank regelmäßig aktualisiert wird und sicher, für die Verarbeitung wachsender Datenmengen skalierbar und, soweit möglich, mit anderen Systemen interoperabel ist, um den Datenaustausch und die Datenintegration zu erleichtern.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre für den Betrieb der elektronischen Datenbank zuständigen Behörden die erforderliche Schulung und technische Unterstützung erhalten, um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.
(4) Die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Daten werden mindestens drei Jahre lang gespeichert, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Speicherung ist für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.
(5) Werden Daten nicht gemäß Artikel 109 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 automatisch in der Datenbank gespeichert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die manuelle Eingabe oder Digitalisierung innerhalb von 20 Tagen nach dem Empfang der Daten erfolgt.
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