Artikel 50 VO (EU) 2025/2196

Validierung der Daten

(1) Jeder Mitgliedstaat verfügt über ein System der Datenvalidierung, das es seinen zuständigen Behörden ermöglicht, Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nachzukommen, und wendet es an.

(2) Das System der Datenvalidierung nach Absatz 1 erfüllt folgende Mindestanforderungen:

a)
Es enthält eine elektronische Datenbank für die Speicherung aller validierten und zu validierenden Daten;
b)
es ermöglicht die Validierungsverfahren gemäß Artikel 52;
c)
es ermöglicht die Verfahren für den Datenzugang gemäß Artikel 53 und
d)
es stellt sicher, dass alle in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 51 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Daten den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Format-, Quantitäts- und Qualitätsstandards entsprechen, einschließlich der Standards für Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und rechtzeitige Übermittlung der Daten.

(3) Das Validierungssystem nach Absatz 1 ist vollständig automatisiert und verwendet Algorithmen und andere automatische Mechanismen, einschließlich Warnfunktionen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, Unstimmigkeiten zwischen den Daten, Fehler und fehlende Informationen gemäß Artikel 109 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unverzüglich zu erkennen und zu untersuchen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.