Artikel 50 VO (EU) 2025/2196
Validierung der Daten
(1) Jeder Mitgliedstaat verfügt über ein System der Datenvalidierung, das es seinen zuständigen Behörden ermöglicht, Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nachzukommen, und wendet es an.
(2) Das System der Datenvalidierung nach Absatz 1 erfüllt folgende Mindestanforderungen:
- a)
- Es enthält eine elektronische Datenbank für die Speicherung aller validierten und zu validierenden Daten;
- b)
- es ermöglicht die Validierungsverfahren gemäß Artikel 52;
- c)
- es ermöglicht die Verfahren für den Datenzugang gemäß Artikel 53 und
- d)
- es stellt sicher, dass alle in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 51 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Daten den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Format-, Quantitäts- und Qualitätsstandards entsprechen, einschließlich der Standards für Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und rechtzeitige Übermittlung der Daten.
(3) Das Validierungssystem nach Absatz 1 ist vollständig automatisiert und verwendet Algorithmen und andere automatische Mechanismen, einschließlich Warnfunktionen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, Unstimmigkeiten zwischen den Daten, Fehler und fehlende Informationen gemäß Artikel 109 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unverzüglich zu erkennen und zu untersuchen.
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