Artikel 49 VO (EU) 2025/2196
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „elektronische Datenbank” eine oder mehrere Datenbanken, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Validierung von Daten eingerichtet wurden.
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